Am Personenwagen Ford Edge, […], der Geschädigten B._____ entstand ein Sachschaden in Form von Beschädigungen am Fahrradträger (Beleuchtung links) sowie Beschädigungen an der Karosserie hinten links im Betrag von ca. CHF 1'000.00. Dem Beschuldigten war im Anschluss an die Kollision - die er bemerkt hatte - klar, dass er mindestens ein Velo gestreift hatte, trotzdem stieg er nicht aus, um den Sachschaden zu begutachten.