31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV und wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall mit Sachschaden gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 130.00 und einer Busse von Fr. 400.00, ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Dem Beschuldigten wurde im Strafbefehl Folgendes vorgeworfen: