Obergericht Strafgericht, 3. Kammer SST.2024.80 (ST.2022.99; STA.2022.1795) Urteil vom 14. August 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Yalin Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1992, von Seon, […] verteidigt durch Advokat Philipp Rupp, […] Gegenstand Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg am 29. November 2022 an das Bezirksgericht Rheinfelden zur Durchführung einer Hauptverhandlung überwiesenem Strafbefehl vom 11. Juli 2022 bzw. mit dem nachträglich am 9. Dezember 2022 überwiesenen berichtigten Strafbefehl vom 21. November 2022 wurde der Beschuldigte wegen versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG, Verletzung der Verkehrsregeln durch mangelnde Aufmerksamkeit gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV und wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall mit Sachschaden gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 130.00 und einer Busse von Fr. 400.00, ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Dem Beschuldigten wurde im Strafbefehl Folgendes vorgeworfen: Der Beschuldigte beabsichtigte am Donnerstag, 14. April 2022 um ca. 23:10 Uhr wissentlich und willentlich sein Fahrzeug Lieferwagen Mercedes, […], in alkoholisiertem Zustand von Schupfart, Bühlmattweg/Parkplatz Restaurant Schwert nach Gipf-Oberfrick zu lenken, obwohl er zuvor Alkohol konsumiert hatte. Beim Rückwärtsfahren vom Parkplatz touchierte der Beschuldigte infolge mangelnder Aufmerksamkeit den Personenwagen Ford Edge, […], der Geschädigten B._____. Bei pflichtgemässer Besichtigung der Park- Situation vor Ort hätte er die Gefahrenquelle bemerken und umfahren und damit den Unfall verhindern können. Am Personenwagen Ford Edge, […], der Geschädigten B._____ entstand ein Sachschaden in Form von Beschädigungen am Fahrradträger (Beleuchtung links) sowie Beschädigungen an der Karosserie hinten links im Betrag von ca. CHF 1'000.00. Dem Beschuldigten war im Anschluss an die Kollision - die er bemerkt hatte - klar, dass er mindestens ein Velo gestreift hatte, trotzdem stieg er nicht aus, um den Sachschaden zu begutachten. Ohne sich um den entstandenen Sachschaden zu kümmern und die Polizei oder die Geschädigte unverzüglich zu informieren, entfernte sich der Beschuldigte wissentlich und willentlich vom Unfallort und entzog sich dadurch vorerst einer Atemalkoholprobe und/oder anderen Untersuchungen, mit welchen er aufgrund seines bisherigen Leumunds im Strassenverkehr und dem vorgängigen Alkoholkonsum mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit rechnen musste. Der Beschuldigte konnte aufgrund von Beobachtungen von Anwohnern der Unfallstelle eruiert und am 15. April 2022 um 00:20 Uhr am Wohnort in […] als Beifahrer angehalten und kontrolliert werden. Die anschliessend um 00:40 Uhr durchgeführte beweissichere Messung ergab einen Atemalkoholwert von 0.83 mg/l, wobei der Beschuldigte diesen Wert anerkannte und keinen Nachtrunk geltend machte. Der Beschuldigte hatte damit kurz zuvor nachweislich und wissentlich und willentlich ein Fahrzeug in angetrunkenem Zustand gelenkt. -3- Das Fahrzeug hatte der Beschuldigte in der Zwischenzeit auf Gemeindegebiet von 5070 Frick, auf einem Feldweg nahe der Schönenbühlstrasse, auf einer Verbindungsstrasse zwischen Schupfart und Gipf-Oberfrick zurückgelassen. 2. Auf Einsprache hin sprach die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden den Beschuldigten mit Urteil vom 12. Januar 2024 vom Vorwurf des Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkoholkonzentration gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG und vom Vorwurf der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB frei. Sie sprach den Beschuldigten unter Kostenfolge wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch mangelnde Aufmerksamkeit gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV und wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall mit Sachschaden gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 700.00, ersatzweise 7 Tage Freiheitsstrafe. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 24. April 2024 beantragte die Staats- anwaltschaft, der Beschuldigte sei der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und dafür nebst der (nicht angefochtenen) Busse von Fr. 700.00 zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 130.00 zu verurteilen. 3.2. Am 22. Mai 2024 reichte die Staatsanwaltschaft vorgängig zur Berufungs- verhandlung eine Berufungsbegründung ein, wobei sie, bis auf die Tages- satzhöhe der Geldstrafe, welche nunmehr aufgrund der aktuellen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten zu bemessen sei, an ihren Anträgen gemäss Berufungserklärung festhielt. 3.3. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 2. Juli 2024 beantragte der Beschuldigte die Abweisung der Berufung. 3.4. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme des Beschuldigten fand am 14. August 2024 statt. -4- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den vorin- stanzlichen Freispruch hinsichtlich der versuchten Vereitelung von Mass- nahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und die damit zusammenhängenden Punkte. Im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben. Eine Überprüfung dieser unbestrittenen Punkte findet somit grundsätzlich nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit freige- sprochen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Beschuldigte habe mit seinem Fahrzeug dasjenige von B._____ beim Rückwärtsfahren beschädigt. Jedoch hätte aufgrund der lauten Musik im Fahrzeug des Beschuldigten weder dieser noch die beiden Insassen die Kollision bemerkt, weshalb der Beschuldigte entsprechend auch nicht mit der Anordnung einer Blut- oder Alkoholprobe habe rechnen müssen und daher auch keine Massnahme vereitelt habe (vorinstanzliches Urteil E. 3 S. 13). Die Staatsanwaltschaft bringt dagegen zusammengefasst vor, aus den Aussagen des Beschuldigten ergebe sich zweifelsfrei, dass dieser die Kollision wahrgenommen habe und ihm die dadurch verursachten Folgen bewusst gewesen seien. Dem Beschuldigten – welchem in der Vergangen- heit bereits u.a. wegen Vereitelung der Atemprobe der Führerausweis entzogen worden sei und der vor der Kollision unbestrittenermassen im nahegelegenen Restaurant Alkohol konsumiert habe – sei klar gewesen, dass er sich vor Ort wohl einer Atemalkoholprobe hätte stellen müssen; dennoch habe er wissentlich und willentlich die Unfallstelle verlassen. Da eine Atemalkoholmessung (zu einem späteren Zeitpunkt am Abend) dennoch habe durchgeführt werden können, habe er sich der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit strafbar gemacht. Die Vorinstanz habe darüber hinaus selbst im Rahmen ihrer Ausführungen betreffend die Verurteilung wegen Nichtgenügens der Meldepflicht bei entstandenem Sachschaden erkannt, dass der Beschuldigte die Kollision bemerkt habe und dennoch weitergefahren sei. Insofern sei es widersprüchlich, wenn sie bei der Beurteilung der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrun- fähigkeit zu einem anderen Schluss gelange (Berufungsbegründung S. 2 f.). -5- Der Beschuldigte bestreitet die Verwertbarkeit seiner Aussage vom 15. April 2022 und macht weiter im Wesentlichen geltend, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, einen Sachschaden verursacht zu haben, weshalb er folglich auch nicht mit der Anordnung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit habe rechnen müssen (Berufungsantwort S. 3 ff.). 2.2. 2.2.1. Der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG macht sich schuldig, wer sich als Motorfahr- zeugführer u.a. vorsätzlich einer Atemalkoholprobe, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. Damit soll verhindert werden, dass der sich korrekt einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit unterziehende Fahrzeugführer schlechter gestellt ist als derjenige, der sich ihr entzieht oder sie sonst wie vereitelt. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 146 IV 88 E. 1.4.1). Die Unterlassung der sofortigen Meldung eines Unfalls an die Polizei erfüllt den objektiven Tatbestand der Vereitelung einer Massnahme zur Fest- stellung der Fahrunfähigkeit, wenn (1) der Fahrzeuglenker gemäss Art. 51 SVG zur sofortigen Meldung verpflichtet ist, (2) die Meldepflicht der Abklärung des Unfalls und damit allenfalls auch der Ermittlung des Zustands des Fahrzeuglenkers dient (Zweckzusammenhang), (3) die Benachrichtigung der Polizei möglich war und (4) bei objektiver Betrach- tung aller Umstände die Polizei bei Meldung des Unfalls mit hoher Wahr- scheinlichkeit eine Atemalkoholkontrolle angeordnet hätte. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss grundsätzlich bereits mit der Anordnung einer Alkoholkontrolle gerechnet werden, wenn ein Fahrzeug- führer in einen Unfall verwickelt ist, ausser wenn die Kollision unzweifelhaft auf einen vom Fahrzeuglenker unabhängigen Umstand zurückzuführen ist (BGE 142 IV 324 E. 1.1.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_531/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.3). Zu beachten ist auch der Umstand, dass die Polizei heute bei kleinsten Ereignissen im Strassenverkehr nunmehr systematisch Alkoholproben anzuordnen pflegt (WEISSENBERGER, in: Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 6 zu Art. 91a SVG). Kann die Fahrunfähigkeit trotz der Weigerung später noch schlüssig fest- gestellt werden, liegt lediglich vollendeter Versuch der Tatbegehung vor (BGE 146 IV 88 E. 1.6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_90/2023 vom 22. Januar 2024 E. 4.1). -6- 2.2.2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, d.h. solche, die sich nach einer objektiven Sachlage aufdrängen, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Der Grundsatz «in dubio pro reo» ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen, wobei nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» zu begründen vermag (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 144 IV 345 E. 2.2.3). 2.3. Soweit der Beschuldigte die Unverwertbarkeit der Aussage vom 15. April 2022 (Untersuchungsakten [UA] act. 22 ff.) geltend macht, weil er das Protokoll nicht durchgelesen habe, stark alkoholisiert und übermüdet gewesen und darüber hinaus auf ihn Druck ausgeübt worden sei (Berufungsantwort S. 3; Protokoll der Berufungsverhandlung [Protokoll] S. 4), ist er nicht zu hören. So hat er insbesondere das Protokoll der Polizei unterschrieben, weshalb entgegen seiner Vorbringen davon auszugehen ist, dass er es durchgelesen bzw. die Möglichkeit dazu hatte. Sofern er davon keinen Gebrauch gemacht hat, hat er sich das selbst zuzuschreiben. Dies ändert aber nichts an der Verwertbarkeit der protokollierten Einvernahme. Ferner war er nicht derart stark alkoholisiert (0.83 mg/l [UA act. 25], was 1.66 Promille entspricht), dass er seine Rechte nicht vor Ort hätte wahrnehmen bzw. die Unterschrift verweigern können. Dies zeigt sich auch daran, dass er der Befragung ohne Probleme hat folgen und differenzierte Aussagen hat machen können. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern auf ihn unzulässiger Druck ausgeübt worden sein soll, zumal einzig und allein ein vermeintlich hartnäckiges Nachfragen durch die Polizei – wie es der Beschuldigte geltend macht (Protokoll S. 4) – keine unzulässige Druckausübung zu begründen vermag. Die Aussagen des Beschuldigten bei der polizeilichen Einvernahme vom 15. April 2022 sind somit verwertbar. 2.4. 2.4.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte am 14. April 2022 um ca. 23:10 Uhr beim Ausparkieren bzw. Rückwärtsfahren mit seinem Fahrzeug dasjenige von B._____ touchiert hat und dabei ein Sachschaden sowohl an der Karosserie des Fahrzeugs von B._____ als auch an dem an ihrem Fahrzeug befindlichen Fahrradträger -7- entstanden ist (vgl. Fotos in UA act. 15 f.). Ebenfalls ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte kurz zuvor anlässlich eines Restaurantbesuchs Alkohol konsumiert hatte (vgl. Berufungsantwort S. 4 ff.; Protokoll S. 3). Umstritten und zu prüfen ist indessen, ob der Beschuldigte den Unfall wahr- genommen hat und ob er infolgedessen auch mit einer Alkoholkontrolle rechnen musste. 2.4.2. Der Beschuldigte gab sowohl kurze Zeit nach dem Unfall anlässlich der polizeilichen Anhaltung wie auch im Rahmen seiner Einvernahme an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und an der Berufungsverhandlung zu Protokoll, ein Streifen der Fahrräder, die sich auf einem Fahrradträger des Fahrzeugs von B._____ befunden haben, bemerkt zu haben (UA act. 22 f.; Gerichtsakten [GA] act. 57 f.; Protokoll S. 4). Sofern der Beschuldigte geltend macht, nicht mit einem Sachschaden gerechnet zu haben (Berufungsantwort S. 3; GA act. 56 f.; Protokoll S. 3 und 5), erscheint dies unglaubhaft und muss als blosse Schutzbehauptung qualifiziert werden, ist es doch äusserst abwegig, dass der Beschuldigte nicht mit einem (wenn auch nur leichten) Sachschaden gerechnet haben will, ist ein solcher doch übliche Folge eines Zusammenstosses zwischen zwei Fahrzeugen. Insbesondere wurde der Beschuldigte rechtskräftig wegen Nichtgenügens der Meldepflicht bei entstandenen Schaden nach Art. 92 Abs. 1 SVG verurteilt, wobei die Vorinstanz ebenfalls zum Schluss gekommen ist, dass der Beschuldigte einen Sachschaden nicht zweifelsfrei habe ausschliessen können. Aus diesem Grund hätte er auch die Pflicht gehabt, anzuhalten und abzuklären, ob ein Sachschaden entstanden ist bzw. die Geschädigte oder die Polizei zu benachrichtigen (vorinstanzliches Urteil E. 6; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 6B_470/2021 vom 27. September 2021 E. 1.1.1). Somit ist es für das Obergericht erstellt, dass der Beschuldigte aufgrund der Kenntnis des Zusammenstosses seines Fahrzeugs mit demjenigen von B._____ bzw. dem daran befindlichen Fahrradträger und bewusstem Verzicht zu prüfen, ob ein Sachschaden vorliegt, zumindest in Kauf genommen hat, dass ein Sachschaden vorliegt. 2.4.3. Gemäss der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (siehe Ziff. 2.2.1) muss ein Fahrzeuglenker bereits bei einem Unfall mit Sach- schaden mit einer Anordnung einer Alkoholkontrolle rechnen (siehe auch Urteil des Bundesgerichts 6B_716/2008 vom 2. April 2009 E. 2.4). Dies umso mehr, wenn – wie im vorliegenden Fall – vor dem Unfallereignis Alkohol konsumiert wurde und der Beschuldigte zudem bereits in der Vergangenheit u.a. wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung -8- der Fahrunfähigkeit verurteilt wurde, weshalb ihm die gesetzlich vor- gesehenen Verhaltensregeln auch bereits deshalb bekannt sein mussten. Der Beschuldigte gibt sodann selbst an, damit gerechnet zu haben, dass eine Alkoholkontrolle durchgeführt worden wäre, wenn er den ent- standenen Sachschaden am Fahrzeug gemeldet hätte (UA act. 23). Dennoch entfernte er sich am 14. April 2022 gleichgültig darum, ob ein Sachschaden eingetreten ist, pflichtwidrig vom Unfallort und entzog sich damit wissentlich und willentlich einer Atemalkoholkontrolle. Nachdem der Beschuldigte aufgrund von Beobachtungen von Dritten als Unfallverursacher eruiert werden konnte, wurde er von der Polizei am 15. April 2022 um 00:20 Uhr angehalten. Um 00:40 Uhr, also ca. 1.5 Stunden nach dem Unfall, wurde eine Atemalkoholprobe durchgeführt. Die Messung ergab einen Atemalkoholwert von 0.83 mg/l. Der Beschuldigte gab (erstmals) bei der vorinstanzlichen Verhandlung an, nach dem Unfall mit C._____ und D._____ zu einer Grillstelle gefahren zu sein und dort (weiter) Alkohol konsumiert zu haben. Er sei schliesslich von C._____ nach Hause gefahren worden, wo die Polizei bereits auf ihn gewartet habe (GA act. 57 und 59). Dies wurde von C._____ und D._____ bestätigt (GA act. 41, 44 f., 47). Die Vorinstanz ist gestützt darauf zum Schluss gekommen – was im Übrigen unbestritten geblieben ist –, dass der Atemalkoholwert im Unfallzeitpunkt nicht mehr eruiert werden könne, weshalb sie den Beschuldigten schliesslich auch vom Vorwurf des Fahrens in fahrun- fähigem Zustand freigesprochen hat (vorinstanzliches Urteil E. 4 S. 14). Es lässt sich somit insbesondere aufgrund des möglichen Nachtrunks des Beschuldigten entgegen dem angeklagten Sachverhalt nicht mehr zweifelsfrei feststellen, ob der Beschuldigte im Zeitpunkt des Unfalls auf dem Parkplatz in fahrunfähigem Zustand gewesen ist. Entsprechend wäre der Beschuldigte wegen vollendeter Vereitlung von Massnahmen zur Fest- stellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. Da aber das vom Anklagesachverhalt abweichende Tatge- schehen einen ausschlaggebenden Punkt für die rechtliche Qualifikation betrifft, lässt sich der vorliegende Anklagesachverhalt nicht ergänzen, ohne dabei den Anklagegrundsatz zu verletzen (Urteil des Bundesgerichts 7B_226/2022 vom 14. Februar 2024 E. 2.3.2). Deshalb ist der Beschuldigte, wie angeklagt, wegen versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3. 3.1. Der Beschuldigte hat sich – nebst den im Berufungsverfahren nicht mehr angefochtenen Übertretungen wegen Verletzung der Verkehrsregeln zufolge mangelnder Aufmerksamkeit gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV und pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall mit Sachschaden gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG – der -9- versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahr- unfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. Die Staatsanwaltschaft beantragt, der Beschuldigte sei hinsichtlich der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahr- unfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu verurteilen. Die Tagessatz- höhe sei anhand der aktuellen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten zu bemessen (Berufungsbegründung S. 3). Der Beschuldigte wendet gegen die von der Staatsanwaltschaft beantragte Geldstrafe ein, dass 60 Tagessätze unter Berücksichtigung der Strafmass- empfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft Zürich vom 27. Mai 2022 aus- serhalb des Vertretbaren lägen. Ferner macht er bezüglich der Bemessung der Tagessatzhöhe unter anderem Leasingschulden und ein Ausbildungs- darlehen geltend (Berufungsantwort S. 6 f.). 3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 3.3. Der Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG sieht alternativ eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe vor. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnis- mässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit und Ange- messenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft. Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 10. April 2018 wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG sowie Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 120.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 3'000.00 verurteilt (vgl. auch UA act. 3 ff.). Diese einschlägige Vorstrafe lässt allerdings für sich gesehen noch nicht auf eine Unzweckmässigkeit einer Geldstrafe schliessen, liegt diese Verurteilung doch schon mehrere Jahre zurück und konnte damals für die Geldstrafe der bedingte Vollzug gewährt werden. Wie nachfolgend - 10 - aufgezeigt wird, wiegt das Tatverschulden hier zudem nicht derart schwer, dass zwingend eine Freiheitsstrafe auszusprechen wäre. Für die Wider- handlung gegen Art. 91a Abs. 1 SVG kann daher eine Geldstrafe ausge- sprochen werden. 3.4. 3.4.1. Der ordentliche Strafrahmen der Vereitelung von Massnahmen zur Fest- stellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG beträgt Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Bleibt es bei einem Versuch, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Methodisch ist zunächst die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen und die derart ermittelte hypothetische Strafe in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrundes von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_196/2021 vom 25. April 2021 E. 5.4.3; 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). Ausgangspunkt für die Strafzumessung innerhalb des ordentlichen Straf- rahmens bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts (Art. 47 Abs. 2 StGB), wobei vorerst vom vollendeten Delikt auszugehen ist. Beim Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a SVG handelt es sich um ein Rechtspflegedelikt. Geschützt wird die Durchsetzung des Tatbestands des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 SVG. Art. 91a SVG soll verhindern, dass der Fahrzeugführer, der sich korrekt einer Massnahme unterzieht und allenfalls nach Art. 91 Abs. 2 SVG bestraft wird, schlechter wegkommt als derjenige, der sich ihr entzieht und damit die Strafverfolgungsbehörden im Unwissen darüber lässt, ob gegebenenfalls der Tatbestand gemäss Art. 91 SVG erfüllt wäre (BGE 145 IV 50 E. 3.1). Der Beschuldigte kollidierte am 14. April 2022 um ca. 23:10 Uhr beim Rückwärtsfahren mit seinem Fahrzeug mit demjenigen von B._____ bzw. dem auf ihrer Anhängerkupplung befindlichen Fahrradträger, wodurch ein Sachschaden entstanden ist. Obwohl der Beschuldigte das Touchieren der Fahrzeuge wahrgenommen hatte, hat er sich ohne Abklärung, ob ein Sachschaden eingetreten ist, vom Unfallort entfernt. Seine Verhaltensweise ist nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was weder verschuldenserhöhend noch verschuldens- mindernd zu berücksichtigen ist. Zu beachten ist jedoch, dass er über ein grosses Mass an Entscheidungsfreiheit verfügte. Es wäre ihm ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, den gut sichtbaren Schadens- eintritt abzuklären (UA act. 16) und den Unfall korrekt zu melden. Indem der Beschuldigte dies nicht getan hat, hat er sich eventualvorsätzlich einer zu erwartenden Alkoholkontrolle entzogen. Umstände, die einem korrekten Verhalten des Beschuldigten entgegenstanden, sind nicht ersichtlich. Je - 11 - leichter es aber für ihn gewesen wäre, die Bestimmungen der Strassen- verkehrsgesetzgebung zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden des Beschuldigten (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt wäre unter Berücksichtigung des ordentlichen Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe und des grossen Spektrums der von Art. 91a Abs. 1 SVG erfassten Formen der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit von einem noch leichten Tatverschulden und einer dafür angemessenen Geldstrafe von 90 Tagessätzen sowie einer Verbindungsbusse (siehe dazu nachstehend) als eine in ihrer Gesamtheit angemessene Sanktion auszugehen. Nachdem sich der Beschuldigte aufgrund des angeklagten Sachverhalts bloss wegen versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit strafbar gemacht hat, ist eine Strafminderung gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB vorzunehmen. Dabei hat die Strafminderung umso geringer auszufallen, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerer die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1b). Dass beim Beschuldigten – ausgehend vom Anklagesachverhalt – noch eine Atemalkoholmessung durchgeführt werden konnte, ist einzig dem Umstand geschuldet, dass Dritte die Kollision zufällig beobachtet und daraufhin die Polizei verständigt haben. Indem der Beschuldigte sich von der Unfallstelle entfernte, hat er bereits alles getan, was in seiner Vor- stellung für die Vollendung des Tatbestands nötig gewesen wäre. Gleichwohl besteht ein Unterschied zwischen dem vom Beschuldigten mindestens eventualvorsätzlich in Kauf genommenen Taterfolg und dessen Eintritt. Insgesamt erscheint es angemessen, dem Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, leicht im Umfang von 10 Tagessätzen verschuldensmindernd Rechnung zu tragen, so dass die Strafe für die versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrun- fähigkeit auf 80 Tagessätze festzusetzen ist. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte aus den Strafmass- empfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft Zürich vom 27. Mai 2022 ableiten. Diese weisen keine Gesetzeskraft auf und beschränken das Ermessen des Gerichts nicht. Mithin sind Strafmassempfehlungen für das Gericht nicht verbindlich, sondern ihnen kommt nur Richtlinienfunktion im Sinne einer Orientierungshilfe zu (Urteile des Bundesgerichts 6B_521/2016 vom 15. September 2016 E. 3 und 6B_359/2016 vom 18. August 2016 E. 1.4 mit Hinweisen). Sie dürfen das Gericht weder binden, noch hindern, eine seiner Überzeugung schuldangemessene Strafe im Sinne von Art. 47 StGB auszusprechen (siehe z.B. Urteil des Bundesgerichts 6S.350/2004 vom 3. Februar 2005 E. 1.2.1). Strafmassempfehlungen lassen denn auch wichtige Tatkomponenten (Art und Weise des Tatvorgehens, Ausmass, - 12 - Beweggründe, Vermeidbarkeit) sowie Täterkomponenten weitgehend ausser Acht und stellen – wie im Ordnungsbussenverfahren – nur auf das Ergebnis ab. 3.4.2. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft (siehe dazu oben). Auch wenn er sich in der Probezeit bewährt hat, wurde er dennoch erneut rückfällig. Er hat offensichtlich nicht die nötigen Lehren aus dem früheren Strafverfahren gezogen, was straferhöhend zu berücksichtigen ist (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Allerdings ist hinsichtlich der Vorstrafe auch zu beachten, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafe nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht werden darf; mithin ist die Vorstrafe nicht wie ein eigenständiges Delikt zu würdigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit weiteren Hinweisen). Der Beschuldigte bestreitet sodann die Tat bzw. dass er in Betracht hätte ziehen müssen, dass bei der Kollision zwischen seinem Fahrzeug und demjenigen von B._____ ein Sachschaden entstanden ist (Berufungsantwort S. 4 f.; Protokoll S. 3 und 5). Unter diesen Umständen ist eine Strafminderung, wie sie bei einem geständigen, einsichtigen und reuigen Täter möglich ist, ausgeschlossen. Weitere Umstände, welche sich straferhöhend oder strafmindernd aus- wirken, sind nicht ersichtlich. Insgesamt überwiegen damit die negativen Faktoren, so dass sich die Täterkomponente insgesamt um 10 Tagessätze straferhöhend auswirkt. 3.4.3. Zusammengefasst erscheint dem Obergericht für die versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen und eine Verbindungsbusse (siehe unten) angemessen. 3.5. Die Höhe des Tagessatzes ist gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, insbesondere nach dem Einkommen und Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungs- pflichten sowie dem Existenzminimum. Das Bundesgericht hat die Kriterien für die Bemessung der Geldstrafe dargelegt (BGE 142 IV 315 E. 5; BGE 134 IV 60 E. 5 f.; BGE 135 IV 180 E. 1.4). Darauf kann verwiesen werden. Der Beschuldigte ist verheiratet und Vater eines Kindes (Protokoll S. 2). Der Beschuldigte arbeitet in einem 100% Pensum als Metzger und verdient damit monatlich Fr. 5'600.00 netto, zuzüglich 13. Monatslohn (siehe - 13 - anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichtes Lohnblatt, wonach er bis Dezember [inkl. 13. Monatslohn] insgesamt Fr. 67'177.75 ausbezahlt bekommt). Nicht zu berücksichtigen sind die von ihm geltend gemachten Leasingsverpflichtungen und anderweitigen Schulden, fallen doch solche Zahlungsverpflichtungen des Täters, insbesondere jene, die schon unabhängig der Tat bestanden haben, bei der Bestimmung der Tagessatzhöhe grundsätzlich ausser Betracht (BGE 134 IV 60 E. 6.4). Für die Unterstützung des Kindes rechtfertigt sich ein Abzug von 10%, da auch die Ehefrau, die nach Angaben des Beschuldigten monatlich netto ca. Fr. 2'800.00 verdient (Protokoll S. 3), zum Unterhalt des Kindes beitragen kann. Unter weiterer Berücksichtigung eines Pauschalabzugs für die Krankenkasse, die Steuern und notwendige Berufsauslagen von 20% ergibt sich ein Tagessatz in der Höhe von gerundet Fr. 130.00. 3.6. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geld- strafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die einschlägige Vorstrafe des Beschuldigten ist bei der Prognosestellung als ungünstiges Element zu gewichten. So konnte ihn die mit Strafbefehl vom 10. April 2018 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tages- sätzen à Fr. 120.00, d.h. Fr. 10'800.00, und die Busse von Fr. 3'000.00 wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG und wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG nicht von der vorliegenden zu beurteilenden neuen Straftat abhalten. Auch der im Zusammenhang mit der Verurteilung wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit erfolgte Führerausweisentzug scheint offensichtlich keine nachhaltige Wirkung gezeigt zu haben (UA act. 2). Allerdings ist zu beachten, dass die Vorstrafe bereits 6 Jahre zurückliegt und der Beschuldigte sich während der Probezeit von 2 Jahren bewährt hat. Damit kann ihm zwar keine positive Prognose gestellt werden, jedoch ist auch (knapp) noch nicht von einer eigentlichen Schlechtprognose auszugehen. Dem Beschuldigten ist daher der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Den noch bestehenden Bedenken an seiner Legalbewährung ist mit einer über das Mindestmass hinaus- gehenden Probezeit von 4 Jahren sowie einer Verbindungsbusse Rechnung zu tragen. - 14 - 3.7. 3.7.1. Eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Zudem soll er gegenüber einem Täter, der sich bloss wegen einer Übertretung zu verantworten hat und dafür mit einer Busse bestraft wird, nicht bessergestellt werden (sog. Schnittstellenproblematik; BGE 146 IV 145 E. 2.2). Das Hauptgewicht liegt auf der bedingten Geldstrafe, während der unbedingten Verbindungsbusse nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf der Anteil der Verbindungsbusse an der gesamten Strafe, d.h. an der bedingt ausge- sprochenen Geldstrafe und der Verbindungsbusse in ihrer Gesamtheit, maximal einen Fünftel betragen (was rechnerisch einem Viertel der Geldstrafe entspricht). Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, damit der Verbindungsbusse nicht lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 149 IV 321 E. 1.3.1 f.; BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, die Verbindungsbusse auf Fr. 2'500.00 festzusetzen. Dieser Betrag erscheint unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens des Beschuldigten sowie des Umstands, dass der Verbindungsstrafe nicht lediglich symbolische Bedeutung zukommen soll, angemessen. 3.7.2. Die von der Vorinstanz für die Übertretungen (Verletzung der Verkehrs- regeln zufolge mangelnder Aufmerksamkeit gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV und pflichtwidriges Verhalten bei einem Unfall mit Sachschaden gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG) ausgesprochene Busse von Fr. 700.00 wurde im Berufungsverfahren nicht angefochten, weshalb es damit sein Bewenden hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3). 3.7.3. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatz- freiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Hat das Gericht die Höhe des Tagessatzes für eine Geldstrafe und damit die wirtschaftliche Leistungs- fähigkeit des Täters bereits ermittelt, erscheint es sachgerecht, die Tages- satzhöhe – sowohl hinsichtlich der Verbindungs- als auch der Übertretungsbusse (Art. 404 Abs. 2 StPO) – als Umrechnungsschlüssel zu verwenden, indem der Betrag der Busse durch jene dividiert wird (BGE 134 - 15 - IV 60 E. 7.3.3). Damit ist die Ersatzfreiheitsstrafe auf 25 Tage Freiheits- strafe festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 4. 4.1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist – bis auf den Umstand, dass entgegen ihrem Antrag keine unbedingte, sondern eine bedingte Geldstrafe auszusprechen ist – gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'500.00 (§ 18 VKD; vgl. § 29 GebührD) zu 4/5 dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kostenfrage präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Parteikosten im Berufungs- verfahren für seinen frei gewählten Verteidiger im Umfang von 4/5 selbst zu tragen, während seine Aufwendungen im Umfang von 1/5 aus der Staatskasse zu entschädigen sind (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Dabei steht der Anspruch ausschliesslich der Wahlver- teidigung zu (Art. 429 Abs. 3 StPO). Abzustellen ist auf die vom Verteidiger anlässlich der Berufungs- verhandlung eingereichte Kostennote, wobei der Stundenansatz auf Fr. 240.00 anzupassen ist (§ 9 Abs. 1 und Abs. 2 bis AnwT). 1/5 der ihm auszurichtenden Entschädigung beläuft sich damit inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer auf gerundet Fr. 825.00. 4.2. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten die Verfahrenskosten trotz teilweisen Freispruchs vollumfänglich auferlegt, da die ihm zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang gestanden haben und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig gewesen sind (vorinstanzliches Urteil E. 10.4; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3). Dies ist nicht weiter zu beanstanden und erweist sich, nachdem der Beschuldigte in einem weiteren Punkt schuldig gesprochen wird, nach wie vor als korrekt (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat seine erstinstanzlichen Parteikosten ausgangsgemäss selbst zu tragen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). - 16 - 5. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Atemalkoholkonzentration gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG freigesprochen. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. - der Verletzung der Verkehrsregeln zufolge mangelnder Aufmerksamkeit gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV [in Rechtskraft erwachsen], - des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall mit Sachschaden gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG [in Rechtskraft erwachsen]. 3. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und Abs. 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 130.00, d.h. Fr. 11'700.00, Probezeit 4 Jahre, und zu einer Übertretungs- und Verbindungsbusse von Fr. 3'200.00 (Über- tretungsbusse Fr. 700.00; Verbindungsbusse Fr. 2'500.00), ersatzweise 25 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'500.00 werden dem Beschuldigten zu 4/5 mit Fr. 2'800.00 auferlegt. Im Übrigen werden diese Kosten auf die Staatskasse genommen. - 17 - 4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 825.00 auszurichten. 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'697.65 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'000.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 5.2. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selbst zu tragen. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). - 18 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 14. August 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Yalin