6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 3'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. - 23 - 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'251.50 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten im Umfang von ¾ mit Fr. 3'180.00 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 6.3. Für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht werden keine Verfahrenskosten erhoben.