1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf: - der mehrfachen Pornografie gemäss (Anklageziffern I.1); - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG betreffend den Konsum von Ecstasy und Kokain (Anklageziffer I.2); - der Widerhandlung gegen das Waffengesetz betreffend das Wurfmesser (Anklageziffer I.3).