3.2. Für den vorliegenden Entscheid nach Rückweisung durch das Bundesgericht sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Dem amtlichen Verteidiger ist für seinen Aufwand nach Rückweisung durch das Bundesgericht gestützt auf die von ihm eingereichte Kostennote eine Entschädigung von Fr. 2'682.25 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. Diese Entschädigung ist mit Blick auf die Anträge des Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft nach Rückweisung durch das Bundesgericht sowie dem Ausgang des Verfahrens vom Beschuldigten nicht zurückzufordern. - 21 - In Das Obergericht erkennt: