3. 3.1. Die nach Rückweisung durch das Bundesgericht im Rahmen der Bindungswirkung neu vorzunehmende Strafzumessung hat dazu geführt, dass in Abweichung zum Urteil des Obergerichts vom 6. Dezember 2022 von einer Tagessatzhöhe von Fr. 10.00 auszugehen ist, was jedoch allein auf die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten zurückzuführen ist. Im Übrigen bleibt es beim Urteil des Obergerichts vom 6. Dezember 2022 und damit auch bei der Auferlegung von ¾ der obergerichtlichen Verfahrenskosten an den Beschuldigten und einer Rückforderung der dem amtlichen Verteidiger zugesprochenen Entschädigung im Umfang von ¾.