Wenn diese «selbstständig» sein soll, dann darf dort sachlogisch eine vorherige Strafe hinsichtlich der Strafartobergrenze keine Rolle spielen. Der zweitletzte Absatz verdeutlicht das zudem, indem dort festgehalten wird, dass der Beschuldigte in dem Sinne «nicht doppelt profitieren» solle. Das wäre bei einer Bindung an die Obergrenze aber klarerweise der Fall. Auch bei einer Kumulation beider Strafen «profitiert» der Beschuldigte von Art. 49 Abs. 2 - 20 -