In diesen Fällen musste die Obergrenze von 180 bzw. 360 Tagessätzen nicht beachtet werden. Aus den Erwägungen in BGE 145 IV 1 E 1.2 (zweitletzter und drittletzter Absatz) lässt sich schliessen, dass in Fällen einer teilweisen retrospektiven Konkurrenz eine Kumulation (auch über 180 Tagessätze hinaus) möglich sein muss. So führt das Bundesgericht aus, dass es (neu) möglich sein müsse, die neuen Straftaten mit einer selbstständigen Strafe zu ahnden. Wenn diese «selbstständig» sein soll, dann darf dort sachlogisch eine vorherige Strafe hinsichtlich der Strafartobergrenze keine Rolle spielen.