Das genannte «Addieren» ist als Abgrenzung zum «Asperieren» zu verstehen, weil eben eine separate Strafe auszufällen ist, weshalb vorliegend eine Überschreitung von insgesamt mehr als 180 Tagessätzen als zulässig erscheint, so wie dies unbestrittenermassen in jenen Fällen vor der Revision von Art. 46 Abs. 1 StGB war, in denen einerseits eine neue Geldstrafe ausgefällt und andererseits – ohne eine Gesamtstrafe zu bilden – der bedingte Vollzug einer früheren Geldstrafe widerrufen worden ist. In diesen Fällen musste die Obergrenze von 180 bzw. 360 Tagessätzen nicht beachtet werden.