Zwar wurde in den genannten Urteilen des Bundesgerichts festgehalten, dass das Gericht in einem letzten Schritt die einzelnen (Zusatz-)strafen «addiere». In den genannten Urteilen des Bundesgerichts ging es jedoch nicht um Geldstrafen, sondern um Freiheitsstrafen. Das genannte «Addieren» ist als Abgrenzung zum «Asperieren» zu verstehen, weil eben eine separate Strafe auszufällen ist, weshalb vorliegend eine Überschreitung von insgesamt mehr als 180 Tagessätzen als zulässig erscheint, so wie dies unbestrittenermassen in jenen Fällen vor der Revision von Art.