In dieser Konstellation wird das gesetzliche Höchstmass der Geldstrafe nicht verletzt, auch wenn die beiden als Zusatzstrafen ausgesprochenen Geldstrafen und die unabhängig ausgesprochene Geldstrafe bei einer Addition mehr als 180 Tagessätze ergeben. Dies ist damit zu begründen, dass gemäss der massgebenden Rechtsprechung des Bundesgerichts für die nach der ersten Verurteilung begangenen Straftaten eine unabhängige Strafe festzusetzen ist (BGE 145 IV 1; BGE 145 IV 377). Das muss auch gelten, wenn zwei Zusatzstrafen ausgesprochen werden. Zwar wurde in den genannten Urteilen des Bundesgerichts festgehalten, dass das Gericht in einem letzten Schritt die einzelnen (Zusatz-)strafen «addiere».