Insoweit die Oberstaatsanwaltschaft in ihrer Beschwerde an das Bundesgericht ausgeführt hat, hinsichtlich der ausgefällten Geldstrafe werde die Höchstgrenze der Geldstrafe nicht eingehalten, kann ihr nicht gefolgt werden. Das Obergericht ist, wie ausgeführt, von einem Fall teilweiser retrospektiver Konkurrenz ausgegangen, wobei aufgrund der Tatzeitpunkte zwei Zusatzstrafen und eine unabhängige Strafe auszusprechen waren. In dieser Konstellation wird das gesetzliche Höchstmass der Geldstrafe nicht verletzt, auch wenn die beiden als Zusatzstrafen ausgesprochenen Geldstrafen und die unabhängig ausgesprochene Geldstrafe bei einer Addition mehr als 180 Tagessätze ergeben.