2.8. Zusammengefasst ist der Beschuldigte als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 18. Januar 2019 mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.00, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 1. November 2019 mit einer unbedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 30.00, sowie mit einer selbständigen unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.00 zu bestrafen.