Für die Gesamtstrafenbildung ist jedoch entgegen den Vorbringen der Oberstaatsanwaltschaft nicht die Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 18. Januar 2019, sondern die im vorliegenden Verfahren neu auszusprechende Strafe heranzuziehen (vgl. Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft ans Bundesgericht S. 12), da ein retrospektiver Widerruf des bedingten Vollzugs nicht möglich ist. Da jedoch die neu auszusprechende Strafe die Strafobergrenze von 180 Tagessätzen bereits erreicht hat, zeitigt der Widerruf der Geldstrafe ohnehin keine Wirkung auf das Strafmass, was wiederum gestützt auf die bereits zitierte Rechtsprechung hinzunehmen ist. - 19 -