Da sowohl die Widerrufsstrafe als auch die neu auszusprechende Strafe Geldstrafen sind, ist in sinngemässer Anwendung von Art. 49 eine Gesamtstrafe zu bilden (vgl. Art. 46 Abs. 1 StGB). Für die Gesamtstrafenbildung ist jedoch entgegen den Vorbringen der Oberstaatsanwaltschaft nicht die Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 18. Januar 2019, sondern die im vorliegenden Verfahren neu auszusprechende Strafe heranzuziehen (vgl. Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft ans Bundesgericht S. 12), da ein retrospektiver Widerruf des bedingten Vollzugs nicht möglich ist.