2.7. Widerruf Der Beschuldigte hat die vorliegend zu beurteilenden Straftaten während der mit Strafbefehl vom 18. Januar 2019 ausgesprochenen sowie mit Strafbefehl vom 1. November 2019 um ein Jahr verlängerten Probezeit begangen. Weder die Anordnung des Widerrufs des für die Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.00 gewährten Strafvollzugs noch der unbedingte Vollzug der neuen Strafe infolge Schlechtprognose wurden von den Parteien beanstandet, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist (vgl. dazu das Urteil des Obergerichts SST.2022.93 vom 6. Dezember 2022 E. 6.7). Da sowohl die Widerrufsstrafe als auch die neu auszusprechende Strafe Geldstrafen sind, ist in sinngemässer Anwendung von Art.