sowie negativen Faktoren ungefähr die Waage, weshalb die Täterkomponenten neutral zu bewerten sind. 2.6.5. Die Höhe des Tagessatzes ist unter Verweis auf Ziff. 2.4.8 hiervor auf das gesetzliche Minimum von Fr. 10.00 festzulegen, womit sich die Geldstrafe gesamthaft auf 180 Tagessätze à Fr. 10.00, d.h. Fr. 1'800.00, beläuft. 2.6.6. Den erheblichen Bedenken an der Legalbewährung des Beschuldigten ist dahingehend Rechnung zu tragen, dass die auszusprechende Geldstrafe unbedingt auszusprechen ist. Die entsprechenden Ausführungen dazu im obergerichtlichen Entscheid vom 6. Dezember 2022 sind unbeanstandet geblieben, weshalb auf eine entsprechende Wiederholung verzichtet wird.