2.6.4. Für die Täterkomponenten kann grundsätzlich auf die Erwägungen in E. 6.6.3 des obergerichtlichen Urteils vom 6. Dezember 2022 verwiesen werden. Zusammengefasst wirkt sich straferhöhend aus, dass der Beschuldigte mehrfach vorbestraft ist. Zu seinen Gunsten wirkt sich aus, dass er sich im Strafverfahren geständig sowie kooperativ gezeigt hat, was für diese Phase der Strafzumessung indessen nicht wesentlich ins Gewicht fällt, zumal ein Bestreiten aufgrund der sichergestellten Datenträger ohnehin zwecklos gewesen wäre. Insgesamt halten sich damit die positiven - 18 -