Es kann dazu sowie die weiteren für das Tatverschulden relevanten Umstände auf die vorstehenden Erwägungen zu den früheren Zeiträumen verwiesen werden. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden innerhalb des breiten Spektrums der vom Tatbestand der Pornografie erfassten Handlungen – wiederum in Abhängigkeit von der konkreten Darstellung und den bei Annahme einer tatsächlichen Handlungseinheit erfassten Anzahl Bilddateien – von angemessenen Einzelstrafen zwischen 15 bis 150 Tagessätzen auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist für die weiteren Pornografiehandlungen und die Widerhandlung gemäss Art. 12 NISSG eine Erhöhung auf das gesetzliche Höchstmass von 180 Tagessätzen vorzunehmen.