Gestützt auf die Auswertung der sichergestellten Datenträger hat der Beschuldigte im hier relevanten Zeitraum vom 2. November 2019 bis zum 25. August 2020 517 Bilddateien und 2 Videos konsumiert und davon mindestens 182 bewusst abgespeichert (UA act. 119). In qualitativer Hinsicht reicht das Spektrum der kinderpornografischen Bilddateien von vergleichsweise leicht erscheinenden Formen (Abbildungen ohne sichtbare Vornahme von sexuellen Handlungen) bis hin zur schweren Formen verbotener Pornografie (Abbildungen mit Penetration). Es kann dazu sowie die weiteren für das Tatverschulden relevanten Umstände auf die vorstehenden Erwägungen zu den früheren Zeiträumen verwiesen werden.