Rechtsguts, des Tatvorgehens, der damit verfolgten Motive als auch hinsichtlich des Ausmasses an Entscheidungsfreiheit, über welches der Beschuldigte verfügt hat, auf die entsprechenden Ausführungen zum ersten Zeitraum (August 2017 bis 18. Januar 2019) verwiesen werden, zumal von einem über den gesamten Deliktszeitraum im Wesentlichen identischen Tatvorgehen des Beschuldigten auszugehen ist (vgl. dazu bereits oben). Entsprechend ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tatbestand der Pornografie erfassten strafbaren Handlungen von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe von einem mittelschweren Tatverschulden und einer dafür