dazu nachfolgend), ist letztlich auch für den hier relevanten Zeitraum für sämtliche Pornografiehandlungen der Geldstrafe der Vorzug zu gewähren. 2.6.2. Die Einsatzstrafe für die unabhängig, d.h. nicht als Zusatzstrafe auszusprechende Geldstrafe ist ausgehend vom konkret schwersten Fall der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB, der aufgrund einer anzunehmenden tatsächlichen Tateinheit mehrere Bilddateien umfasst, festzusetzen. Es kann dazu hinsichtlich der Gefährdung des geschützten - 17 -