indessen würde der Beschuldigte dadurch aus seinem sozialen Umfeld gerissen, was eine Destabilisierung wahrscheinlich erscheinen lässt. Demgegenüber wäre es dem Beschuldigten bei Ausfällung einer Geldstrafe möglich, die bereits begonnene Therapie weiterzuführen und im gewohnten Umfeld daran zu arbeiten, seine Verhaltensmuster in den Griff zu bekommen. Unter spezialpräventiven Gesichtspunkten lässt die Ausfällung einer Freiheitsstrafe unter den konkreten Umständen daher keine wesentlich besseren, wenn nicht sogar die schlechteren Auswirkungen auf das künftige Wohlverhalten des Beschuldigten erwarten. Da sich eine solche auch mit Blick auf das objektive Tatverschulden nicht aufdrängt (vgl.