Der Beschuldigte war sich eigenen Ausführungen zufolge zwar der Illegalität seines Vorgehens von Beginn an bewusst (vgl. dazu die Stellungnahme vom 28. Mai 2024 Rz. 6). Dennoch kann ihm diesbezüglich nicht der Vorwurf eines unbelehrbaren (verurteilten) Wiederholungstäters gemacht werden, dem das hiesige Straf- und Vollzugssystem von vornherein gleichgültig wäre. Die Ursache der entsprechenden Delinquenz des Beschuldigten lag vielmehr in erster Linie in seinen pädophilen Neigungen und damit einer psychischen Störung der Sexualpräferenz begründet, welche er eigenen Ausführungen zufolge nicht vollständig unter Kontrolle hatte, jedoch im Rahmen einer Therapie daran arbeitet.