Ebenfalls nicht von einer Unzweckmässigkeit einer Geldstrafe ist hinsichtlich des Tatvorwurfs der einzelnen Pornografiehandlungen auszugehen. Dabei ist vorab auch für diesen Zeitabschnitt zu berücksichtigen, dass – obwohl die Strafzumessung aufgrund zwei vorangegangener Verurteilungen retrospektiv erfolgt – der Beschuldigte erstmals im vorliegenden Verfahren wegen Pornografie verurteilt wird. Der Beschuldigte war sich eigenen Ausführungen zufolge zwar der Illegalität seines Vorgehens von Beginn an bewusst (vgl. dazu die Stellungnahme vom 28. Mai 2024 Rz. 6).