Davon ist jedoch mit Bezug auf die fragliche Widerhandlung nicht auszugehen, zumal es sich um den ersten Verstoss des Beschuldigten dieser Art handelt und er darüber hinaus auch nicht direktvorsätzlich gehandelt hat (vgl. dazu Urteil des Obergerichts SST.2022.93 vom 6. Dezember 2022 E. 4.5). Vielmehr ist anzunehmen, dass eine Geldstrafe für den Beschuldigten «Lehrgeld» genug sein wird, um sich inskünftig besser zu informieren und die Zulässigkeit seiner Besitztümer zu überprüfen. - 16 -