Was den die Widerhandlung gegen das NISSG begründenden Besitz eines defekten Laserpointers betrifft, ist bereits aufgrund des damit verbundenen geringfügigen Tatverschuldens eine Geldstrafe zu verhängen. Eine Freiheitsstrafe erschiene unter Verschuldensgesichtspunkten schlicht unverhältnismässig und wäre deshalb einzig im Falle einer Unzweckmässigkeit der Geldstrafe in Betracht zu ziehen. Davon ist jedoch mit Bezug auf die fragliche Widerhandlung nicht auszugehen, zumal es sich um den ersten Verstoss des Beschuldigten dieser Art handelt und er darüber hinaus auch nicht direktvorsätzlich gehandelt hat (vgl. dazu Urteil des Obergerichts SST.2022.93 vom 6. Dezember 2022 E. 4.5).