2.6. Phase 3: 2. November 2019 bis 6. Dezember 2022 2.6.1. Im Zeitraum ab dem 2. November 2019 hat sich der Beschuldigte schliesslich der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB sowie einer Widerhandlung gemäss Art. 12 NISSG schuldig gemacht und ist dafür angemessen zu bestrafen. Für beide Delikte kommt wiederum eine Geld- oder Freiheitsstrafe in Betracht.