Diesen ist dahingehend Rechnung zu tragen, dass die als Zusatzstrafe auszusprechende Geldstrafe – wie bereits die mit Strafbefehl vom 1. November 2019 selbst ausgesprochene Geldstrafe – unbedingt auszusprechen ist. Die entsprechenden Ausführungen dazu im obergerichtlichen Entscheid vom 6. Dezember 2022 sind unbeanstandet geblieben, weshalb auf eine entsprechende Wiederholung verzichtet wird. 2.5.3. Zusammenfassend ist der Beschuldigte für sämtliche zwischen dem 19. Januar 2019 und dem 1. November 2019 verübten Delikte mit einer unbedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 800.00, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 1. November 2019, zu bestrafen.