2.5.2.6. Wie bereits im Zusammenhang mit der Wahl der Strafart angetönt sowie im Urteil vom 6. Dezember 2022 hinlänglich dargelegt, bestehen hinsichtlich der im fraglichen Zeitraum auszusprechenden Zusatzstrafe insbesondere aufgrund der teilweise einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten erhebliche Zweifel an dessen Legalbewährung (vgl. Ziff. 2.5.1 hiervor). Diesen ist dahingehend Rechnung zu tragen, dass die als Zusatzstrafe auszusprechende Geldstrafe – wie bereits die mit Strafbefehl vom 1. November 2019 selbst ausgesprochene Geldstrafe – unbedingt auszusprechen ist.