2.5.2.4. Zusammenfassend ist der Beschuldigte für die im Zeitraum vom 19. Januar 2019 bis zum 1. November 2019 begangenen Delikte mit einer (hypothetischen) Gesamtstrafe von 120 Tagessätzen zu bestrafen. Abzüglich der bereits rechtkräftig ausgefällten Grundstrafe von 40 Tagessätzen beträgt die Zusatzstrafe somit 80 Tagessätze. - 15 - 2.5.2.5. Hinsichtlich der Höhe des Tagessatzes kann auf die Erwägungen in Ziff. 2.4.8 verwiesen werden. Der Tagessatz ist entsprechend auf das gesetzliche Minimum von Fr. 10.00 festzusetzen, womit sich die Geldstrafe gesamthaft auf 80 Tagessätze à Fr. 10.00, d.h. Fr. 800.00, beläuft.