2.5.2.3. Die für den vorliegenden Zeitraum relevanten Täterkomponenten präsentieren sich im Vergleich zu den entsprechenden Ausführungen im obergerichtlichen Urteil vom 6. Dezember 2022 als unverändert, weshalb grundsätzlich darauf verwiesen werden kann (vgl. Urteil des Obergerichts SST.2022.93 vom 6. Dezember 2022 E. 6.5.2.4). Was das strafmindernd zu berücksichtigende Geständnis des Beschuldigten betrifft, ist sodann auf die obigen Ausführungen zur ersten Zusatzstrafe zu verweisen (vgl. Ziff. 2.4.6 hiervor). Damit sind die Täterkomponenten im Umfang von 60 Tagessätzen strafmindernd zu berücksichtigen, was eine (hypothetische) Gesamtstrafe von 120 Tagessätzen ergibt.