Im Rahmen der Asperation wäre die Einsatzstrafe um deutlich mehr als auf 180 Tagessätze zu erhöhen, was aufgrund der gesetzlichen Strafobergrenze der Geldstrafe jedoch nicht möglich ist, weshalb es bei einer hypothetischen Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen bleibt. Nachdem die gesetzliche Obergrenze der hypothetischen Geldstrafe bereits erreicht ist, ist auch eine weitere angemessene Erhöhung aufgrund der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a StGB nicht möglich.