In quantitativer Hinsicht ist indessen – wiederum gestützt auf eine Hochrechnung ausgehend vom dokumentierten Zeitraum vom 16. Januar 2020 bis zum 25. August 2020 – davon auszugehen, dass der Beschuldigte im vorliegend relevanten Zeitraum vom 18. Januar 2019 bis zum 1. November 2019, d.h. während gut 9 ½ Monaten rund 750 Dateien konsumiert hat. In Abhängigkeit vom konkreten Inhalt der Dateien und der bei Annahme einer tatsächlichen Handlungseinheit erfassten Anzahl Bilddateien ist gestützt darauf wiederum von einem leichten bis mittelschweren Verschulden und dafür angemessenen Einzelstrafen zwischen 15 bis 150 Tagessätzen auszugehen.