Entsprechend kann hinsichtlich der objektiven Tatschwere im Wesentlichen auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden. In quantitativer Hinsicht ist indessen – wiederum gestützt auf eine Hochrechnung ausgehend vom dokumentierten Zeitraum vom 16. Januar 2020 bis zum 25. August 2020 – davon auszugehen, dass der Beschuldigte im vorliegend relevanten Zeitraum vom 18. Januar 2019 bis zum 1. November 2019, d.h. während gut 9 ½ Monaten rund 750 Dateien konsumiert hat.