2.5.2.2. Betreffend den Tatbestand der mehrfachen Pornografie bzw. die einzelnen Pornografiehandlungen gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB ist davon auszugehen, dass sich das Tatvorgehen des Beschuldigten im vorliegend relevanten Zeitraum nicht wesentlich von jenem im vorangegangenen Zeitraum (vgl. Ziff. 2.4.3 hiervor) unterschieden hat; zumal sich der Schuldspruch wiederum in erster Linie auf das Geständnis des Beschuldigten stützt. Entsprechend kann hinsichtlich der objektiven Tatschwere im Wesentlichen auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden.