2.5.2. 2.5.2.1. Ausgangspunkt für die Strafzumessung der mit Geldstrafe zu ahndenden Delikte bildet aufgrund des massgeblichen abstrakten Strafrahmens der rechtskräftig abgeurteilte Betrug bzw. die dafür ausgesprochene Geldstrafe von 40 Tagessätzen. Diese Einsatzstrafe ist anschliessend in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB um die ebenfalls mit Geldstrafe zu ahndenden Pornografiehandlungen sowie die Widerhandlung gegen das Waffengesetz angemessen zu erhöhen. Von der so gebildeten (hypothetischen) Gesamtstrafe ist schliesslich die rechtskräftige Grundstrafe in Abzug zu bringen, woraus die Zusatzstrafe resultiert. - 14 -