Aus diesem Grund ist in Nachachtung des Subsidiaritätsprinzips allfälligen spezialpräventiven Bedenken Genüge getan, indem ein Widerruf der bedingt ausgesprochenen Vorstrafe angeordnet und für die neu zu beurteilenden Delikte eine (unbedingte) Geldstrafe ausgefällt wird. Da somit im Vergleich zum ebenfalls mit Geldstrafe geahndeten Betrug gleichartige Strafarten vorliegen, ist entsprechend wiederum eine Zusatzstrafe auszufällen.