sich einzig durch eine Freiheitsstrafe von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abhalten. Vielmehr ist angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse, in denen sich der Beschuldigte damals wie heute befindet, davon auszugehen, dass ihn eine effektiv zu verbüssende Geldstrafe empfindlich in seiner Lebensgestaltung einschränken und entsprechend spezialpräventive Wirkung entfalten wird. Aus diesem Grund ist in Nachachtung des Subsidiaritätsprinzips allfälligen spezialpräventiven Bedenken Genüge getan, indem ein Widerruf der bedingt ausgesprochenen Vorstrafe angeordnet und für die neu zu beurteilenden Delikte eine (unbedingte) Geldstrafe ausgefällt wird.