Was die Strafart betrifft, ist für den hier massgeblichen Zeitraum zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte innerhalb der mit Strafbefehl vom 18. Januar 2019 angesetzten Probezeit erneut sowie hinsichtlich der Widerhandlung gegen das Waffengesetz einschlägig straffällig geworden ist, was Zweifel an seinem künftigen Wohlverhalten weckt. Angesichts der Tatsache, dass es sich bei den Widerhandlungen gegen das Waffengesetz nicht um schwere Straftaten handelt und er hinsichtlich des Tatbestands der Pornografie – auch wenn die Strafzumessung retrospektiv erfolgt – nicht als vorbestraft gilt, kann entgegen den Vorbringen der Oberstaatsanwaltschaft nicht geschlossen werden, der Beschuldigte liesse