2.5. Phase 2: 19. Januar 2019 bis 1. November 2019 (Zusatzstrafe) 2.5.1. Hinsichtlich des Zeitraums vom 19. Januar 2019 bis 1. November 2019 ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 1. November 2019 wegen Betrugs sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 200.00 verurteilt. Zuvor hat er sich ausserdem der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist.