Darüber hinaus verfügt der Beschuldigte über ein Vermögen in Höhe von rund Fr. 9'000.00 (vgl. Eingabe vom 28. Mai 2024 Rz. 18). Da der Beschuldigte augenscheinlich nahe am Existenzminimum lebt, ist für die Berechnung der Tagessatzhöhe rechtsprechungsgemäss ein Abzug von 50 % vorzunehmen (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Da vorliegend hinsichtlich der hypothetischen Gesamtstrafe eine hohe Anzahl Tagessätze ausgesprochen wird, ist eine Reduktion um weitere 10 bis 30 % angebracht (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Somit ist der Tagessatz auf das Minimum von Fr. 10.00 festzusetzen (BGE 135 IV 180).