2.4.8. Hinsichtlich der Tagessatzhöhe haben sich die Lebensumstände des Beschuldigten seit dem obergerichtlichen Urteil insoweit verändert, als dass er nicht mehr erwerbstätig ist und lediglich noch über die Sozialbeiträge (IV-Rente sowie Ergänzungsleistungen) verfügt. Entsprechend ist von einem monatlichen Nettoeinkommen (ohne Ergänzungsleistungen) in Höhe von Fr. 1'633.00 auszugehen. Darüber hinaus verfügt der Beschuldigte über ein Vermögen in Höhe von rund Fr. 9'000.00 (vgl. Eingabe vom 28. Mai 2024 Rz.