2.4.7. Gestützt auf das Vorstehende ist der Beschuldigte für die bis zum 18. Januar 2019 begangenen Delikte mit einer (hypothetischen) Gesamtstrafe von 120 Tagessätzen zu bestrafen. Abzüglich der mit Strafbefehl vom 18. Januar 2019 ausgefällten, rechtskräftigen Grundstrafe von 90 Tagessätzen beträgt die auszufällende Zusatzstrafe somit 30 Tagessätze.