188). Wesentlich ist einzig, dass er es aus eigenem Antrieb sowie mit dem Willen tat, diese in den Griff zu bekommen, was unbestritten ist. Entsprechend sind diese Umstände strafmindernd zu berücksichtigen und die hypothetische Gesamtstrafe von 180 Tagessätzen aufgrund der insgesamt positiv zu wertenden Täterkomponente um 60 auf insgesamt 120 Tagessätze herabzusetzen. - 12 -