2.4.6. Hinsichtlich der Täterkomponente kann im Wesentlichen auf die Ausführungen in E. 6.4.3 des Urteils des Obergerichts SST.2022.93 vom 6. Dezember 2022 verwiesen werden. Ergänzend ist an dieser Stelle lediglich auszuführen, dass entgegen den Ausführungen der Oberstaatsanwaltschaft belegt ist, dass der Beschuldigte seit Dezember 2022 wegen seiner pädosexuellen Neigungen in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung ist und seither 28 Sitzungen wahrgenommen hat (vgl. den mit Eingabe vom 2. Juli 2024 eingereichten Therapiebericht).