Strafmass überschreitet (BGE 144 IV 313). Dies führt im Ergebnis dazu, dass es bei einer hypothetischen Gesamtstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe bleibt. Dass dabei ein Teil der Pornografiehandlungen sowie die Tatbestände der Widerhandlung gegen das Waffengesetz und der Nötigung nicht mehr berücksichtigt werden können, erweist sich zwar als unbillig, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts jedoch hinzunehmen (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.5.4).