Entsprechend geringer fällt der im Rahmen der Asperation zu berücksichtigende Gesamtschuldbetrag aus. Dennoch wäre unter Berücksichtigung der Vielzahl der begangenen Pornografiehandlungen und der davon betroffenen Bilddateien eine Asperation auf deutlich mehr als 180 Tagessätze vorzunehmen. Das Gericht ist jedoch an das Höchstmass jeder Strafart gebunden. Es kann eine Geldstrafe mithin nicht in eine Freiheitsstrafe umwandeln, weil die Höhe der ersten zusammen mit einer weiteren, für eine gleichzeitig zu beurteilende Tat auszusprechenden hypothetischen Geldstrafe das in Art. 34 Abs. 1 StGB festgesetzte Strafmass überschreitet (BGE 144 IV 313).