Urteil des Bundesgerichts 6B_104/2023 vom 12. April 2024 E. 2.2). In qualitativer Hinsicht ist wie bereits ausgeführt aufgrund des sichergestellten Materials davon auszugehen, dass das vom Beschuldigten konsumierte Bildmaterial ein breites Spektrum verbotener Inhalte umfasst. Angesichts des konkreten Inhalts der Dateien, der diesen innewohnenden sexuellen Ausbeutung und dem damit einhergehenden Schädigungspotenzial der betroffenen Kinder ist unter dem Gesichtspunkt des Ausmasses der Gefährdung des geschützten Rechtsguts je nach Abbildung und der bei Annahme einer tatsächlichen Handlungseinheit - 11 -